I. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B___, am 18. April 2016 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 7. Juli 2016 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Am 22. November 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.