beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzistisch, passiv-aggressiv). Diese Diagnosen begründeten gemäss Dr. E___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 117, S. 52 und 57). H. Am 5. Januar 2016 erliess die Vorinstanz hierauf einen rentenabweisenden Vorbescheid (IV-act. 124), gegen welchen der Beschwerdeführer Einwand erhob (IV-act. 125). Nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen, unter anderem auch Rückfragen beim Gutachter, hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2016 am rentenabweisenden Entscheid fest (IV-act. 132).