G. Nach einer weiteren Aktualisierung des medizinischen Dossiers erachtete die Vorinstanz zur Klärung allfälliger Rentenansprüche eine psychiatrische Begutachtung als notwendig und beauftragte Dr. E___ , der den Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Auftrag der SWICA begutachtet hatte (Gutachten vom 17. Mai 2010, IV-act. 19, S. 2 ff.) mit einem entsprechenden Gutachten (IV-act. 112). In seinem Gutachten vom 29. Oktober 2015 (IV-act. 117) diagnostizierte Dr. E___ beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzistisch, passiv-aggressiv).