Seite 3 Er geht zwar regelmässig in die Dreischiibe, seine Wahrnehmung des Problems ist aber realitätsfremd. Er verträgt störungsbedingt die Struktur nicht [...]. Aus meiner Sicht soll er sich selber für die 50[%]-ige Stelle bemühen. Ob er dabei genug Ressourcen hätte, kann ich auch nicht beantworten“ (IV-act. 100, S. 1). Die Vorinstanz brach daraufhin die berufliche Massnahme per 6. Juni 2015 frühzeitig ab, nachdem auch der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, keinen Sinn im Belastbarkeitstraining zu sehen (IV-act. 101 bis 106).