59 bis 61). Am 13. Mai 2014 berichtete Dr. D___ , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Tod von dessen Mutter erheblich verschlechtert und empfahl, die Eingliederungsmassnahmen abzubrechen, da diese aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht durchführbar seien (IV-act. 62). Daraufhin schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 26. Juni 2014 zum zweiten Mal erfolglos (IV-act. 67) ab.