Seine Ehefrau sei Marokkanerin und er kenne das Land und die Leute fast so gut wie die Schweiz. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit aus IV-fremden Gründen keine passende Stelle vermitteln konnte (sie hatte ihm diverse Stellen in der näheren Umgebung vorgeschlagen, welche aber nicht diesen Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprachen), erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass die Vorinstanz die Unterstützung bei der Stellensuche nun beende (IV-act. 30 bis 32).