1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 12. August 2015 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an diese zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.