In Anbetracht dessen, dass demgegenüber Hausarzt C___ - auch er ohne nähere Begründung - der Auffassung ist, dass der Morbus Dupuytren zweifellos auf den Unfall zurückführen sei, erscheint es als angezeigt, beim Kantonsspital St. Gallen, vorzugsweise bei einem Handchirurgen, betreffend Kausalität dieser Beschwerden im vorliegenden speziellen Fall nachzufragen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2015 mitsamt der zugrundeliegenden Verfügung vom 1. Mai 2014 deshalb aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Suva zurückgewiesen.