Beim zweiten, am 7. Februar 2014 gemeldeten Rückfall - wiederum war die linke Mittelhand betroffen - verneinte die Suva dagegen gestützt auf kurze und kaum begründete kreisärztliche Stellungnahmen vom 5. März und vom 10. April 2014 einen Kausalzusammenhang zum Unfall. Dies ändert die Beweislast insofern, als dass der Versicherte einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen hat und nicht - sofern eine Leistungspflicht einmal anerkannt wurde - die Unfallversicherung deren Wegfall, zumal die Unfallversicherung bei einem Rückfall nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim