2.4 Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erneuten Beschwerden und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit hat der Entscheid zu Lasten der versicherten Person auszufallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 Erw. 2.2.2).