Seite 6 2.3 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern von vermeintlich geheilten Beschwerden, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt.