beitsunfähigkeit attestiert worden sei, worauf die Suva nicht eingegangen sei. C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. In der Folge überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mit Schreiben vom 2. Februar 2016 zuständigkeitshalber an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden und beharrten die Parteien mit Replik vom 28. April 2016 sowie mit Duplik vom 10. Mai 2016 auf ihrem jeweiligen Standpunkt. Seite 5 Erwägungen