C. C.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2015 (Suva-act. 99) Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, wobei er geltend machte, dass nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit und während mehreren Tagen im Januar 2014 mit dem Lufthammer ausgeführten Arbeiten im folgenden Monat grosse Schmerzen an der unfallgeschädigten linken Hand aufgetreten seien. Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Suva-act. 98) ergänzte der Versicherte gegenüber dem erwähnten Gericht, dass ihm vom 3. Februar bis 9. März 2014 nicht wegen der Knoten oder des Dupuytren, sondern unfallbedingt eine Ar-