72) gegenüber dem Versicherten eine Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Mittelfinger. Auf einen Anruf des Versicherten gemäss Aktennotiz der Suva vom 28. April 2014 (Suva-act. 73) hin, dass er damit nicht einverstanden sei mangels früherer Beschwerden an der linken Hand, erging seitens der Suva am 1. Mai 2014 (Suva-act. 74) auch noch eine entsprechende Verfügung.