b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde. Sachverhalt A. A.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG der B___ AG vom 28. März 2013 (Suva-act. 1) sei dem am XX.XX.1950 geborenen und seit Anfang September 1985 bei ihr als Konstruktionsschlosser tätigen A___ am 26. März 2013 um 9.45 Uhr die Winkelschleifmaschine beim Schleifen von Blechen plötzlich aus der Halterung geraten, wobei er eine Schnittwunde an der linken Mittelhand erlitten habe.