Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit mit Fr. 2‘400.-- aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass auch diese Entschädigung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung bei ihm für den Fall des Eintretens günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse steht. Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.