ATSG genannten Kriterien für eine Parteientschädigung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten, die zu studieren waren und es stellten sich keine ausserordentlich aufwändig zu beantwortende Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400.-- (Honorar inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die unentgeltliche Rechtsvertretung als angemessen.