Anwaltstarif als Spezialbestimmung für das Verwaltungsverfahren fest, dass das Honorar pauschal festzulegen ist. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters darf insgesamt nicht höher sein als das im Verwaltungsgerichtsverfahren pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 Anwaltstarif).