3.2 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführer unterliegt und da die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 61 lit. g ATSG e contrario i.V.m. Art. 1 IVG; KIESER, a.a.O., N 199 f. zu Art. 61 ATSG).