Es steht dem Beschwerdeführer aber selbstverständlich frei, sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden, wenn sich sein Gesundheitszustand seither dauerhaft und wesentlich verschlechtert hat. Die Vorinstanz wird in diesem Fall erneut zu prüfen haben, ob die Einschränkungen des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Invalidenleistungen begründen. 3. Kosten und Entschädigung