Für die konkrete Berechnung des Invalideneinkommens ist zudem darauf hinzuweisen, dass nicht zwingend vom Zentralwert Dienstleistungen auszugehen ist, wie dies etwa der Unfallversicherer im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren getan hat, sondern auch der Totalwert über alle Branchen, welcher höher liegt, als zulässiger Tabellenwert für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu betrachten wäre (vgl. dazu Urteil O3V 14 13, E. 5.3). Im Resultat ändert sich somit nichts am Ergebnis, dass die Vorinstanz zu Recht keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers angenommen hat.