Es ist in diesem Zusammenhang zu präzisieren, dass die Invalidenversicherung bei der Festlegung des Leidensabzugs nicht an die - inzwischen rechtskräftige - Beurteilung durch die Unfallversicherung gebunden ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015, E. 6.3.1). Dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht schliesslich zum Schluss gelangt ist, dass mit einer adaptierten Arbeit, die der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers Rechnung trägt und in diesem Rahmen auch einen angemessenen Leidensabzug berücksichtigt, insgesamt ein