d. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik die Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach die psychische Arbeitsunfähigkeit in der somatischen Arbeitsunfähigkeit aufgehen soll. Das Obergericht schliesst sich dem Beschwerdeführer insoweit an, als die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz jedenfalls so nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Es ist in diesem Zusammenhang zu präzisieren, dass die Invalidenversicherung bei der Festlegung des Leidensabzugs nicht an die - inzwischen rechtskräftige - Beurteilung durch die Unfallversicherung gebunden ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015, E. 6.3.1).