Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. auch BGE 140 V 193, E. 3.2, m.w.H.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis - wozu auch die von Dr. E___ beim Beschwerdeführer gutachterlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung zu zählen ist - in der Regel zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016, E. 5.1; 9C_539/2015