Dabei ist zu beachten, dass die gutachterliche Einschätzung der um rund 25% reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bedeutet, dass nun automatisch das für die Ermittlung des Invaliditätsgrads anzunehmende Invalideneinkommen in jedem Fall um 25% zu reduzieren ist, bevor zusätzlich ein weiterer Abzug als Leidensabzug erfolgt. Es ist nämlich keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachterlich befassten Arztperson, selber abschliessend für die rechtsanwendende Stelle - die Vorinstanz oder im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das Obergericht - verbindlich zu entscheiden, ob das