b. Gestützt auf das - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schlüssige und überzeugende (vgl. vorstehend, E. 2.3) - Gutachten von Dr. E___ ist beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 75% in angestammter und adaptierter Tätigkeit auszugehen. Die vom Gutachter geschätzte „qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 25%“ bezieht sich auf die die psychische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Beeinträchtigung zeigt sich gemäss Gutachter in „Fähigkeitsstörungen in den Bereichen