a. Rein somatisch gesehen liegt beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Er kann zwar seine dominante Rechte Hand nurmehr für Hilfsfunktionen einsetzen, ist aber in entsprechend adaptierten Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähig. Diese Frage wurde bereits vom Unfallversicherer und im Verfahren O3V 14 13 abschliessend geklärt, worauf zu verweisen ist. Insoweit der Beschwerdeführer replikweise eine erneute medizinische Abklärung der körperlichen Einschränkungen für notwendig erhält, ist dies daher klar zu verneinen.