Seite 10 Nr. 339, in welchem es dafür hielt, künftig einen neuen Fragekatalog für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anzuwenden. In diesem Zeitpunkt hatte die Begutachtung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden. Die Vorinstanz holte beim RAD eine umfassende Stellungnahme dazu ein, wie das Gutachten unter Beachtung der inzwischen neu ergangenen Rechtsprechung zu würdigen ist und Dr. F___ legte in seinem Bericht vom 27. Januar 2016 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass keine weitere Begutachtung notwendig sei (vgl. IV-act.