Zusätzlich bekundete der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der psychischen Unfallverarbeitung, weshalb ein psychiatrisches Gutachten angezeigt war. Das vom Beschwerdeführer pauschal angerufene IV-Rundschreiben Nr. 334 des Bundesamtes für Sozialversicherungen bezog sich dagegen ausschliesslich auf Fälle, in denen psychosomatische Leiden zu beurteilen sind und liess noch offen, ob auch andere Krankheitsbilder nach dem neuen strukturierten Beweisverfahren abzuklären sind. Erst am 9. September 2015 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen das Rundschreiben