Was die rein physische Einschränkung betrifft, so ist die Vorinstanz - wie bereits der Unfallversicherer und auch das Obergericht im Verfahren O3V 14 13 - zu Recht davon ausgegangen, dass in einer adaptierten Tätigkeit jedenfalls aus rein somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. In diesem Zusammenhang kann auch auf die ständige allgemeine Gerichtspraxis verwiesen werden, wonach bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich nur noch eingeschränkt, z.B. als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend grossen Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt