Seite 9 verkennt der Beschwerdeführer, dass kein genereller Anspruch auf Durchführung der von ihm verlangten Untersuchungen besteht. Was die rein physische Einschränkung betrifft, so ist die Vorinstanz - wie bereits der Unfallversicherer und auch das Obergericht im Verfahren O3V 14 13 - zu Recht davon ausgegangen, dass in einer adaptierten Tätigkeit jedenfalls aus rein somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.