Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. E___ die erforderlichen Kriterien (vgl. dazu vorstehend, E. 2.3.a), so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unabhängig von der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters kein Grund besteht, dieses bei der Festlegung des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Invaliditätsgrads nicht mit zu berücksichtigen. Das Gutachten ist schlüssig begründet und nachvollziehbar.