Dass eine rezidivierende depressive Störung Schwankungen unterworfen ist, ergibt sich aus deren Natur (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2015 vom 25. Februar 2016, E. 5.1.3). Deshalb kann darin, dass der Gutachter im Zeitpunkt des Gutachtens von einer leichten Episode ausging, während der behandelnde Psychiater in einem späteren Zeitpunkt eine schwere Episode feststellte, kein Widerspruch erblickt werden, der den Beweiswert des Gutachtens in Frage stellen würde. Dass der behandelnde Psychiater die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abweichend vom Gutachter einschätzte, hat der Gutachter erkannt und sich auf S. 23 f. des Gutachtens (IV-