Ob im konkreten Fall ein Leidensabzug von weniger als 20% als angemessen zu beurteilen wäre, kann an dieser Stelle noch offen gelassen werden (vgl. aber dazu nachfolgend, E. 2.5.d). Die Anwendung des vom Beschwerdeführer verlangten Maximalabzugs von 25% wurde jedenfalls zu Recht verneint. 2.3 Der Beschwerdeführer erachtet zudem das von der Vorinstanz veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. E___ (IV-act. 129) aus diversen Gründen als nicht beweistauglich. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: