Bei den ihm offen stehenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten fallen namentlich weder die inzwischen (mit Ausnahme des Eingliederungsversuchs) mehrjährige Arbeitsabstinenz und damit fehlende Dienstjahre, noch allfällige sprachliche Schwierigkeiten oder sein Ausländerstatus massgeblich ins Gewicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 5; 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015, E. 6.3.2). Ob im konkreten Fall ein Leidensabzug von weniger als 20% als angemessen zu beurteilen wäre, kann an dieser Stelle noch offen gelassen werden (vgl. aber dazu nachfolgend, E. 2.5.d).