Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und -gleichheit bilden die in der Rechtsprechung bereits in vergleichbaren Fällen als angemessen beurteilten Leidensabzüge eine wichtige Grundlage für den Entscheid, welcher Abzug im konkreten Einzelfall angemessen ist. In der Gerichtspraxis seit BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen, wo Versicherte ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr einschränkt einsetzen können, verschiedentlich einen Leidensabzug von 20% oder weniger als angemessen betrachtet (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010, E. 4.2 [20%]; 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2 [20%];