2.2 Die Parteien sind sich uneinig darüber, welches Vorgehen angezeigt ist, um den Invaliditätsgrad beim Beschwerdeführer festzulegen. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem Invaliditätsgrad im Umfang von 26% ausging, welcher invalidenversicherungsrechtlich keinen Anspruch auf eine Rente begründet (vgl. E. 2.1.b), geht der Beschwerdeführer seinerseits davon aus, dass zunächst weitere Abklärungen zu tätigen sind, deren Mitberücksichtigung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads schliesslich zur Festlegung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads führen würde, ohne dass der erwartete Rentenanspruch in Einzelnen konkretisiert wird. Der Beschwerdeführer bestreitet