A. Der am XX.XX.1963 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. August 2010 bei den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (damals noch: Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Der Beschwerdeführer hatte sich am 19. April 2010 während der Arbeit als Produktionsmitarbeiter bei der C___ AG mit einer Gehrungs-Kapp-Kreissäge verletzt. In der Folge musste seine dominante rechte Mittelhand im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) subtotal amputiert werden.