a) des Beschwerdeführers: 1. Die angefochtene IV-Verfügung vom 11.02.2016 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; 2. Eventualiter sei eine BEFAS-Abklärung bzw. EFL anzuordnen; 3. Subeventualiter sei das Psychiatrische Gutachten SMAB AG vom 11.09.2015 zurückzuweisen und es sei ein neues Gutachten anzuordnen, welches der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in 9C_492/2014 vom 03.06.2015 entspricht; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt