4. 4.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 67 Act. 1/6f und act. 7.1-19/2-3 68 Act. 8/6 69 Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.1.2 Seite 14 Der obsiegenden SUVA ist keine Parteientschädigung auszurichten.70 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.