Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die SUVA auf die richterliche Vermutung abstützt, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist, und per 1. Juni 2016 ihre Leistungen einstellte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können aufgrund der obigen Erwägungen diese Vermutung nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen erübrigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.