Zusammenfassend steht aufgrund der Arztberichte und Akten-Begutachtungen fest, dass der Unfall des Beschwerdeführers den krankhaften Vorzustand nur vorübergehend aktiviert, aber nicht verursacht hat. In Übereinstimmung mit dem SUVA-Kreisarzt und Dr. med. E___ ist mangels Verletzungsfolgen an der betroffenen Stelle davon auszugehen, dass der Unfall nicht geeignet war, eine Diskushernie zu verursachen.