Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach anlässlich des MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Juli 2015 nebst dem Bandscheibenvorfall eine dadurch verursachte Einengung des Spinalkanals, ansonsten jedoch keine Schäden festgestellt worden seien, und demnach nicht von einem massiven degenerativen Vorzustand ausgegangen werden könne, ist entgegenzuhalten, dass im Befund der MR LWS eine Osteochondrose festgehalten wurde.67 Beim Beschwerdeführer lagen somit als Vorzustand degenerative Segmentveränderungen LWK4/5 in Form einer Osteochondrose (= Verschleiss der Wirbelsäule in Form von Verkalkung der Bandscheibe) vor.68