Aufgrund des Gesagten erscheint fraglich, ob der Rücken bereits anlässlich des ersten Arzttermins vom 1. Juni 2015 bei Dr. med. F___ ein Thema war. Insgesamt ist damit aufgrund der oben erwähnten Umstände nicht nachgewiesen, dass das Unfallereignis von besonderer Schwere war und die Symptome unverzüglich – die Rechtsprechung gibt für den Brust- und Lendenwirbelbereich eine Latenzzeit von höchstens 8 bis 10 Tagen an – und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftraten.63 Sodann müsste eine richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein,64 was vorliegend aber nicht der Fall ist.