Aber selbst wenn der Beschwerdeführer bereits ab dem 27. Mai 2015 – und damit unmittelbar nach dem Unfall – von der Arbeit ausgesetzt hätte, ist damit kein schweres Rückentrauma nachgewiesen, da er die Arbeit auch aufgrund des linken Ellbogens hätte aussetzen können. Sodann wurde der Rücken in der Schadenmeldung UVG des Arbeitgebers vom 8. Juni 2015 nicht erwähnt.61 Im Arztzeugnis UVG von Dr. med. F___ vom 6. August 2015 über die Erstbehandlung vom 1. Juni 2015 wurde der Rücken lediglich unter dem Titel „Angaben des Versicherten“ erwähnt und zwar in einer Klammerbemerkung.