Zunächst gilt es zu fragen, ob das Unfallereignis von besonderer Schwere war.58 Der Beschwerdeführer suchte seinen Hausarzt am sechsten Tag nach dem Unfall vom 26. Mai 2015 auf.59 Das MRI des Rückens wurde 5 Wochen und 6 Tage nach dem Unfall erstellt.60 Das Aussetzen von der Arbeit erfolgte sicherlich ab dem 29. Mai 2015. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer bereits ab dem 27. Mai 2015 – und damit unmittelbar nach dem Unfall – von der Arbeit ausgesetzt hätte, ist damit kein schweres Rückentrauma nachgewiesen, da er die Arbeit auch aufgrund des linken Ellbogens hätte aussetzen können.