Es sei nicht möglich, dass die nach dem 30. Mai 2015 geklagten Rückenbeschwerden, welche ärztlicherseits nicht einem organischen Korrelat zugeordnet werden könne und bloss mit einer Verdachtsdiagnose dokumentiert werden sowie therapieresistent reagieren auf eine gezielte Therapie, in einem Zusammenhang stünden mit dem Sturz vom 26. Mai 2015. Dabei sei anzufügen, dass im MRI vom 6. Juli 2015 keine wesentliche Spondylarthrose (Arthrose der Facettengelenke = Zwischenwirbelgelenke) als organisches Korrelat für mögliche Beschwerden ebendort, abgebildet sei.57 54 Act. 12.7 55 Act. 12.8 56 Act. 7.88 und act. 7.89-1ff/7 57 Act. 8-6f/9