Vielmehr sei davon auszugehen, dass der erwähnte Sturz zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe während 6 Wochen. Es sei nicht möglich, dass die nach dem 30. Mai 2015 geklagten Rückenbeschwerden, welche ärztlicherseits nicht einem organischen Korrelat zugeordnet werden könne und bloss mit einer Verdachtsdiagnose dokumentiert werden sowie therapieresistent reagieren auf eine gezielte Therapie, in einem Zusammenhang stünden mit dem Sturz vom 26. Mai 2015.