Der Status quo sine sei entsprechend den Richtlinien Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes und allgemein gültigen medizinischen Erfahrungswerten spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer nach dem 20. Juli 2015 beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. Mai 2015 ständen.48 45 Act. 7.51-6f/15 46 Act. 7.51-9/15 47 Act. 7.30 48 Act. 7.39-5f/7