Unbestritten ist zwischen den Parteien grundsätzlich, dass der Treppensturz vom 26. Mai 2015 sowie der Vorfall vom 29. Mai 2015 Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG darstellen. Die SUVA erbrachte für diese Ereignisse vorerst auch Versicherungsleistungen. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juni 2016 – rund ein Jahr nach dem Treppensturz – eingestellt wurden. Die medizinischen Akten ergeben zur Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt ist, im Wesentlichen das folgende Bild: